Jurafuchs

§ 22

ThürPersVWO
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Gemeinsame Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Stand 1993-12-06
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

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