Jurafuchs

§ 36

ThürPersVWO
Wahlausschreiben
Wahl des Bezirkspersonalrats
Stand 1993-12-06
(1)
Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.
(2)
Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben oder eine Abschrift in der Dienststelle bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(3)
Für den Inhalt des Wahlausschreibens gilt § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9 und 10 sowie Abs. 4 entsprechend.
(4)
Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1.
die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis, das Thüringer Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
2.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
3.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
4.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe,
6.
den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,
7.
den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Vorstand abzugeben sind,
8.
die Form der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5)
Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
(6)
Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7)
Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →