Jurafuchs

§ 30

ThürPersVWO
Voraussetzung für die Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
Besondere Bestimmungen für die Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
Stand 1993-12-06
(1)
Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied

zu wählen ist.

(2)
Auf die Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.
(3)
Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
(4)
Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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