Jurafuchs

§ 34

ThürPersVWO
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
Wahl des Bezirkspersonalrats
Stand 1993-12-06
(1)
Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2)
Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 53 Abs. 6 ThürPersVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 53 Abs. 6 ThürPersVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

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