Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber für die Dauer von zwei Kalenderwochen an den gleichen Stellen und in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
§ 23
ThürPersVWOBekanntmachung des Wahlergebnisses
Gemeinsame Bestimmungen über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Stand 1993-12-06