Für die Beschäftigten von
1.
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ThürPersVG selbständig sind,
2.
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststelle nach § 6 Abs. 3 und 4 ThürPersVG gelten,
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.