Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen. Es wird aufgrund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt.
§ 14
SchStGUnterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22