Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.
§ 27
SchStGUnterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22