(1)Die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 18 und § 19 ergehen durch Beschluss, der mit schriftlichen Gründen zu versehen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 19§ 20 →