Jurafuchs

§ 28

SchStG
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22
Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

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