Jurafuchs

§ 49

SchStG
Kosten
Stand 2001-06-22
(1)
Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson oder der sonstigen Schlichtungsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.
(2)
Zahlt der Kostenschuldner die Kostenrechnung einer Schieds- oder Schlichtungsperson nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder auf Antrag der Schieds- oder Schlichtungsperson nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vollstreckt.

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