(1)
Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson oder der sonstigen Schlichtungsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.
(2)
Zahlt der Kostenschuldner die Kostenrechnung einer Schieds- oder Schlichtungsperson nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder auf Antrag der Schieds- oder Schlichtungsperson nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vollstreckt.