Jurafuchs

§ 19

SchStG
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22
Die Schiedsstelle kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn
1.
die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist;
2.
wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;
3.
der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.

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