Jurafuchs

§ 40

SchStG
Die Anerkennung weiterer Gütestellen
Stand 2001-06-22
(1)
Als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können Personen oder Vereinigungen auf Antrag anerkannt werden, wenn sie
1.
die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten,
2.
die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,
3.
nach einer für die Parteien jederzeit zugänglichen Verfahrensordnung vorgehen, die vorsehen muss, dass
(2)
Natürliche Personen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. § 3 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3)
Juristische Personen, die gewährleisten, dass
1.
die von ihnen bestellten Schlichtungspersonen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und
2.
sie im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind,

können als Gütestellen anerkannt werden.

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