(1)Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.(2)Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3§ 5 →