(1)
Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
(2)
Dies gilt auch für die Notarinnen, Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit sie nach § 34 b Abs. 1 und 2 tätig werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der auf ihre Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.