Jurafuchs

§ 16

SchStG
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22
Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Mit Zustimmung der Parteien kann die Verhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn die beteiligten Personen alle dieser Sprache mächtig sind.

Meine Notizen

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