Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Mit Zustimmung der Parteien kann die Verhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn die beteiligten Personen alle dieser Sprache mächtig sind.
§ 16
SchStGUnterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22