Die Schiedsstelle darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.
§ 37
SchStGDas Schlichtungsverfahren in Strafsachen Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
Stand 2001-06-22