Jurafuchs

§ 15

SchStG
Unterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22
(1)
Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnen.
(2)
Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bezirks vereinbaren, daß das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.

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