(1)
Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn
1.
die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;
2.
die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;
3.
Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.
(2)
Die Schiedsstelle soll nicht tätig werden, wenn
1.
der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist;
2.
der Rechtsstreit bei einer von berufstätigen Körperschaften oder vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.