Jurafuchs

§ 35

SchStG
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
Stand 2001-06-22
(1)
Die Schiedsstelle nach § 1 ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung. Sie ist zuständig für die dort genannten Vergehen.
(2)
Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 36 bis 39 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

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