Aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangsvollstreckung statt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 56§ 58 →