Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bezirks der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bezirks der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.
§ 20
SchStGUnterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22