Bundeswehrkrankenhäuser sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten in dem für die Aufgabenwahrnehmung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erforderlichen Umfang ermächtigt.
§ 117a
SGB 5Bundeswehrambulanzen
Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
Stand 2026-06-30