Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
§ 238
SGB 5Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner
Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
Stand 2026-06-30