Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.
§ 198
SGB 5Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
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Stand 2026-06-30