Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.
§ 253
SGB 5Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
Zahlung der Beiträge
Stand 2026-06-30