Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.
§ 263
SGB 5Verwaltungsvermögen
Verwendung und Verwaltung der Mittel
Stand 2026-06-30