Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung§ 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen →