(1)Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(2)Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung§ 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle →