Jurafuchs

§ 362b

SGB 5
Nutzung der Telematikinfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister
Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister
Stand 2026-06-30
Wird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verwendet, gilt § 327 entsprechend.

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