(1)Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.(2)Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 217 (weggefallen)§ 217b Organe →