Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
§ 42
SGB 5Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Krankenbehandlung
Stand 2026-06-30