Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.
§ 187
SGB 5Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
Mitgliedschaft
Stand 2026-06-30