Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende§ 246 Beitragssatz für Beziehende von Grundsicherungsgeld →