Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.
§ 161
SGB 5Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
Stand 2026-06-30