Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
§ 132h
SGB 5Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Stand 2026-06-30