Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, um
1.
sie an der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder der Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu hindern, die sich den Umständen nach als
a)
ein Verbrechen
oder
b)
ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln
darstellt, oder
2.
eine gegenwärtige Lebensgefahr oder eine gegenwärtige Gefahr einer schwerwiegenden Körperverletzung abzuwehren.