Jurafuchs

§ 11

UZwG Bln
Schusswaffengebrauch zur Verhinderung rechtswidriger Taten und in besonderen Gefahrenlagen
Vorschriften über den Gebrauch der Schußwaffen
Stand 1970-06-22
Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, um
1.
sie an der unmittelbar bevorstehenden Ausführung oder der Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu hindern, die sich den Umständen nach als
a)
ein Verbrechen

oder

b)
ein Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln

darstellt, oder

2.
eine gegenwärtige Lebensgefahr oder eine gegenwärtige Gefahr einer schwerwiegenden Körperverletzung abzuwehren.

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