(1)
Der Gebrauch der Schußwaffen ist nur den Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind.
(2)
Der Gebrauch der Schußwaffen ist nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 9 bis 16 zulässig.
(3)
Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.