(1)
Personen, die im Gewahrsam von Vollzugsbeamtinnen oder Vollzugsbeamten sind, dürfen gefesselt werden, wenn
a)
die Gefahr besteht, daß sie Personen angreifen, Sachen beschädigen oder tätlichen Widerstand leisten;
b)
sie zu fliehen versuchen oder besondere Umstände die Besorgnis begründen, daß sie sich aus dem Gewahrsam befreien werden oder von anderen Personen befreit werden sollen;
c)
die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstbeschädigung besteht.
(2)
Bei Überführungen, Vorführungen und Ausführungen von Gefangenen, die wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber verurteilt sind, und von Sicherungsverwahrten gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchst. b als erfüllt.