Jurafuchs

§ 21

UZwG Bln
Androhung des Gebrauchs von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt
Vorschriften über den Gebrauch von Hiebwaffen, Distanzelektroimpulsgeräten und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt
Stand 1970-06-22
Der Gebrauch von Hiebwaffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt mit Ausnahme der technischen Sperren ist anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung wiederholt vorzunehmen.

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