Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, die zu Freiheitsstrafe verurteilt sind oder deren Sicherungsverwahrung angeordnet ist und gegen die ein Vorführungs- oder Haftbefehl oder ein Steckbrief zur Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder zum Vollzug der Sicherungsverwahrung erlassen worden ist, wenn sie sich ihrer Festnahme durch die Flucht zu entziehen versuchen.
§ 13
UZwG BlnSchußwaffengebrauch zum Anhalten flüchtender Straftäter
Vorschriften über den Gebrauch der Schußwaffen
Stand 1970-06-22