Der Gebrauch von Hiebwaffen, Distanzelektroimpulsgeräten und der in § 2 Abs. 3 einzeln genannten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ist nur den Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind.
§ 19
UZwG BlnAllgemeine Vorschriften
Vorschriften über den Gebrauch von Hiebwaffen, Distanzelektroimpulsgeräten und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt
Stand 1970-06-22