Jurafuchs

§ 14

UZwG Bln
Schußwaffengebrauch gegen Ausbrecher
Vorschriften über den Gebrauch der Schußwaffen
Stand 1970-06-22
Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, um deren Flucht zu vereiteln oder sie wiederzuergreifen, wenn sie sich in amtlichem Gewahrsam befinden oder befanden
a)
zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe,
b)
zum Vollzug der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder der Sicherungsverwahrung,
c)
auf Grund eines strafrichterlichen Haftbefehls oder eines Steckbriefes,
d)
wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
e)
wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führen.

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