Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das nach § 9 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zuständige Mitglied des Senats. Im übrigen erläßt das jeweils zuständige Mitglied des Senats die Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem nach Satz 1 zuständigen Senatsmitglied.
§ 24
UZwG BlnVerwaltungsvorschriften
Schlußvorschriften
Stand 1970-06-22