Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihrer Mitte Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen gegen sie oder einzelne nicht zum Ziele führen.
§ 16
UZwG BlnSchußwaffengebrauch gegen eine Menschenmenge
Vorschriften über den Gebrauch der Schußwaffen
Stand 1970-06-22