(1)
Distanzelektroimpulsgeräte dürfen nur gebraucht werden,
1.
wenn dadurch ein zulässiger Gebrauch
a)
von Schusswaffen oder
b)
von Hiebwaffen, bei dem eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung zu besorgen ist,
vermieden werden kann oder
2.
wenn dies zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Selbsttötung oder erheblichen Selbstbeschädigung der betroffenen Person erforderlich ist.
(2)
Distanzelektroimpulsgeräte dürfen nicht gebraucht werden
1.
gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, erkennbar Schwangere und Personen mit bekannten oder dem äußeren Anschein nach vorhandenen Vorerkrankungen des Herzkreislaufsystems, sofern der Gebrauch des Distanzelektroimpulsgerätes nicht zur Abwehr einer von der betroffenen Person ausgehenden gegenwärtigen Lebensgefahr erforderlich ist, oder
2.
in sonstigen Fällen, in denen ihr Gebrauch Leib oder Leben von Personen unverhältnismäßig gefährden würde.
(3)
Der Gebrauch von Distanzelektroimpulsgeräten ist anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.