Jurafuchs

§ 12

UZwG Bln
Schußwaffengebrauch zum Anhalten flüchtender Verdächtiger
Vorschriften über den Gebrauch der Schußwaffen
Stand 1970-06-22
Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, um sie anzuhalten, wenn sie sich ihrer Festnahme oder Feststellung durch die Flucht zu entziehen versuchen und sie dringend verdächtig sind
a)
eines Verbrechens

oder

b)
eines Vergehens und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sie auf der Flucht Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →