Jurafuchs

§ 15

UZwG Bln
Schußwaffengebrauch bei Befreiungsversuchen
Vorschriften über den Gebrauch der Schußwaffen
Stand 1970-06-22
Eine Vollzugsbeamtin oder ein Vollzugsbeamter darf auf einzelne Personen schießen, die gewaltsam einen Gefangenen oder jemanden,
a)
dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 71 des Strafgesetzbuches, § 126 a der Strafprozeßordnung),
b)
dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§§ 64, 71 des Strafgesetzbuches, § 126 a der Strafprozeßordnung) oder
c)
dessen Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches)

angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versuchen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →