(1)
Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang so anzuwenden, wie er im Vollzugsdienst von den Vorgesetzten oder von sonst dazu befugten Personen angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2)
Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen werden würde. Hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte eine solche Anordnung trotzdem befolgt, begründet dies eine Schuld nur dann, wenn sie oder er erkannt hat oder wenn es nach den persönlich bekannten Umständen offensichtlich gewesen ist, dass sie oder er durch die Befolgung eine Straftat begehen werde.
(3)
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit ihm dies nach den Umständen möglich ist.
(4)
§ 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.