Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Landes Berlin im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
2.
die Bediensteten im Justizvollzugsdienst mit Ausnahme der im Jugendstrafvollzug tätigen Bediensteten,
3.
Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes sowie des allgemeinen Justizdienstes, soweit diese mit Sicherheitsaufgaben betraut sind,
4.
die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, soweit nicht für sie das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gilt,
5.
die Bediensteten oder Gruppen von Bediensteten anderer Berliner Behörden, die der Senat mit bestimmten Befugnissen der Polizeibehörde ausgestattet hat,
6.
die sonstigen Bediensteten, insbesondere die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungs- und Verkehrsüberwachungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter, die mit der Anwendung des Verwaltungszwanges beauftragt sind,
7.
die verkehrsrechtlich besonders ausgebildeten Beschäftigten der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) im Sinne des § 23 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung.